G+H universal GmbH
Beratungs- und Dienstleistungen
Fassung V1.0
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungs- und Dienstleistungen, welche die G + H universal GmbH mit Sitz in 6192 Wiggen, Dürrenbach 12, UID CHE-227.216.580 (nachfolgend «G+H»), für ihre Auftraggeber erbringt.
1.2 Die AGB gelten als akzeptiert, sobald in einer Offerte, einer Auftragsbestätigung oder einem Einzelvertrag auf sie verwiesen wird. Sie sind unter ghuniversaldev.github.io/gh-universal-legal abrufbar und werden auf Verlangen in Papierform zugestellt.
1.3 Massgebend ist die Fassung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses publiziert ist.
1.4 Wo diese AGB Schriftlichkeit oder Schriftform verlangen, genügt die Übermittlung per E-Mail oder per Brief. Kurznachrichten- und Chatdienste genügen nicht. Eine eigenhändige Unterschrift ist nur dort erforderlich, wo diese AGB sie ausdrücklich verlangen.
2.1 Offerten von G+H sind während 30 Tagen ab Datum gültig, sofern sie keine andere Frist nennen.
2.2 Der Vertrag kommt zustande durch:
2.3 Die Erklärung nach Ziffer 2.2 muss von einer zeichnungsberechtigten Person oder von der in der Offerte bezeichneten Ansprechperson stammen.
2.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung:
3.1 Gegenstand sind Beratungs- und Dienstleistungen, namentlich in Organisationsentwicklung, Strategie, Transformation, Projektleitung, juristische Leistungen. Umfang, Ziele und Lieferobjekte ergeben sich aus dem Vertrag.
3.2 Das Vertragsverhältnis untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). G+H schuldet sorgfältiges Tätigwerden, nicht einen bestimmten Erfolg. Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) ist ausgeschlossen.
3.3 G+H erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln ihres Fachgebiets und wählt die Arbeitsmethoden frei, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.
3.4 Juristische Leistungen erbringt G+H nur, soweit sie im Vertrag ausdrücklich beauftragt sind. Im Übrigen ersetzen die Leistungen keine Rechts-, Steuer-, Revisions- oder medizinische Beratung. Entscheide über die Umsetzung von Empfehlungen trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
3.5 Zeitangaben sind Planwerte, ausser sie sind im Vertrag ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet.
4.1 Der Auftraggeber bezeichnet eine Ansprechperson mit der für den Auftrag nötigen Entscheidungskompetenz.
4.2 Er stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit: Unterlagen und Daten, Zugang zu Personen, Räumen und Systemen sowie die für den Fortschritt nötigen Entscheide.
4.3 Er prüft Zwischenergebnisse innert der vereinbarten Frist, ohne Vereinbarung innert zehn Arbeitstagen, und meldet Einwände schriftlich. Bleibt eine Rückmeldung aus, setzt G+H die Arbeit auf der Grundlage des Zwischenergebnisses fort.
4.4 Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Angaben ist der Auftraggeber verantwortlich. G+H darf darauf abstellen und ist nicht zu deren Überprüfung verpflichtet.
4.5 Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, verschieben sich die Termine entsprechend. Für nachweisbaren Mehraufwand und Wartezeiten behält sich G+H Verrechnung nach Aufwand vor.
5.1 G+H darf zur Erfüllung der Leistung Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Subunternehmer beiziehen.
5.2 G+H bleibt Vertragspartei und steht für die beigezogenen Personen wie für eigenes Handeln ein.
5.3 Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn diese im Vertrag namentlich zugesichert ist. Fällt eine namentlich zugesicherte Person aus, ist G+H bemüht, eine fachlich gleichwertige Person vorzuschlagen und unterstützt den Kunden bei der Suche nach Ersatz (z.B. im SWISSCAN-Netzwerk).
6.1 Änderungen des vereinbarten Umfangs bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Zustimmung (Change Request) mit Beschrieb der Änderung sowie ihrer Wirkung auf Aufwand, Honorar und Termine.
6.2 Bis zur Einigung führt G+H die vereinbarten Leistungen unverändert weiter.
6.3 Anpassungen ohne Wirkung auf Aufwand und Termine können formlos vereinbart werden.
6.4 Weicht der geänderte Auftrag wesentlich vom ursprünglichen Auftrag ab, ersetzen die Parteien den Auftrag durch eine neue Offerte.
7.1 Honoraransätze und Kostendach ergeben sich aus dem Vertrag. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses publizierten Ansätze von G+H.
7.2 Abgerechnet wird nach effektivem Aufwand aufgrund einer Leistungserfassung (Rapport) in Personentagen, resp. Stunden. Ein Personentag entspricht acht Stunden. Die Erfassung erfolgt in Viertelstunden.
7.3 Reisekosten, weitere Auslagen und die Behandlung der Reisezeit werden im Vertrag geregelt.
7.4 Alle Ansätze verstehen sich in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer.
7.5 G+H darf die Ansätze auf den Beginn eines Kalenderjahres anpassen und kündigt eine Anpassung mindestens 60 Tage im Voraus an. Für laufende Aufträge mit vereinbartem Kostendach gelten die Ansätze bis zum Abschluss des Auftrags unverändert.
8.1 Ein vereinbartes Kostendach ist eine Obergrenze des verrechenbaren Aufwands und keine Pauschale.
8.2 Zeichnet sich ab, dass der Aufwand 80 Prozent des Kostendachs erreicht, informiert G+H den Auftraggeber unverzüglich.
8.3 Eine Überschreitung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Ohne Zustimmung stellt G+H die Leistungen bei Erreichen des Kostendachs ein.
9.1 Kosten für Softwarelizenzen resp. Softwaremiete (SaaS) zugunsten des Auftraggebers werden separat weiterverrechnet und bedürfen in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung zwischen G+H und dem Auftraggeber.
9.2 Gebühren, die direkt für die Abwicklung des Auftrags anfallen und nicht durch den Auftraggeber selbst abgerechnet werden (z. B. Stempelgebühren, Gebühren für Bonitätsauskünfte), stellt G+H dem Auftraggeber in Rechnung.
9.3 Für Leistungen Dritter, die der Auftraggeber direkt bezieht, übernimmt G+H keine Gewährleistung.
10.1 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich auf Ende Kalendermonat, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Aufträgen unter zehn Personentagen kann nach Abschluss abgerechnet werden, um administrativaufwände gering zu halten.
10.2 Bei Erstaufträgen und bei Aufträgen über 20 Personentagen darf G+H eine Akontozahlung verlangen. Ob eine Akontozahlung erforderlich ist und in welcher Höhe wird in jedem Fall vorab im Vertrag geregelt.
10.3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
10.4 Einwände gegen eine Rechnung sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Nicht bestrittene Positionen sind fristgerecht zu zahlen.
10.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 OR). Ab der zweiten Mahnung werden Mahngebühren von CHF 50 pro Mahnung verrechnet.
10.6 Bleibt eine fällige Zahlung nach schriftlicher Mahnung mit Nachfrist von zehn Tagen aus, darf G+H die Leistungen bis zum Zahlungseingang einstellen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der daraus folgenden Verzögerung können nicht geltend gemacht werden.
10.7 Der Auftraggeber darf Forderungen von G+H nicht mit Gegenforderungen verrechnen, ausser diese sind von G+H anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11.1 G+H haftet nach Gesetz für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.
11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist wegbedungen, soweit das Gesetz dies zulässt.
11.3 Ausgeschlossen ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust, Ansprüche Dritter und Reputationsschäden.
11.4 Die Haftung ist gesamthaft begrenzt auf das für den betroffenen Auftrag vereinbarte Honorar. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit und bei Personenschäden.
11.5 Ansprüche sind innert 30 Tagen nach Entdeckung des Schadens, spätestens innert zwölf Monaten nach Beendigung des Auftrags, schriftlich nachzuweisen und geltend zu machen.
12.1 Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung.
12.2 Die Pflicht besteht während der Vertragsdauer und fünf Jahre darüber hinaus.
12.3 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt oder rechtmässig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund von Gesetz, Gerichts- oder Behördenentscheid offenzulegen sind. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere vorgängig, soweit dies zulässig ist.
12.4 G+H kann Dritte beiziehen und verpflichtet diese zur gleichen Geheimhaltung.
13.1 Beide Parteien halten die anwendbare Datenschutzgesetzgebung ein, namentlich das Schweizer Datenschutzgesetz.
13.2 Bearbeitet G+H Personendaten im Auftrag des Auftraggebers, schliessen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsbearbeitung ab. Dieser geht in Datenschutzfragen diesen AGB vor.
13.3 G+H trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten. Die Einzelheiten der Bearbeitung, einschliesslich des Bearbeitungsorts, richten sich nach dem Vertrag zur Auftragsbearbeitung.
13.4 Für die Bearbeitung von Personendaten, die G+H als Verantwortliche vornimmt, namentlich der Kontaktdaten der Ansprechpersonen des Auftraggebers, gilt die Datenschutzerklärung von G+H, abrufbar unter ghuniversaldev.github.io/gh-universal-legal/datenschutz.html.
14.1 G+H setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, namentlich für Recherche, Analyse, Strukturierung, Textproduktion, Korrekturen, Übersetzungen, Simulationen, Fallanalysen, Datenmanagement und Planung.
14.2 Vertrauliche Informationen und Personendaten des Auftraggebers werden nur in Werkzeuge eingegeben, die vertraglich zusichern, dass Eingaben nicht zum Training von Modellen verwendet werden.
14.3 Die fachliche Verantwortung für jedes Ergebnis liegt bei G+H. Ergebnisse werden vor der Abgabe geprüft.
14.4 Der Auftraggeber kann den Einsatz KI-gestützter Werkzeuge für seinen Auftrag vorgängig schriftlich einschränken oder ausschliessen. Der daraus entstehende Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet.
15.1 Nach vollständiger Bezahlung des Honorars darf der Auftraggeber die für ihn erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich und räumlich unbeschränkt für eigene Zwecke nutzen und bearbeiten. G+H bleibt zur eigenen Nutzung berechtigt.
15.2 Vorbestehende Methoden, Modelle, Vorlagen, Werkzeuge, Software und Know-how von G+H bleiben deren Eigentum. Sie sind nicht Gegenstand des Nutzungsrechts, auch wenn sie in Arbeitsergebnisse eingeflossen sind.
15.3 G+H bleibt berechtigt, allgemeines, nicht auftraggeberspezifisches Know-how aus dem Auftrag weiter zu verwenden.
15.4 Arbeitsergebnisse beziehen sich auf den vereinbarten Zweck und den Sachstand im Zeitpunkt der Abgabe. Eine Verwendung für andere Zwecke erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
16.1 G+H darf den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Logo sowie einer allgemeinen Umschreibung des Mandats als Referenz nennen.
16.2 Inhalte, Ergebnisse und Zahlen aus dem Mandat werden dabei nicht genannt.
16.3 Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit schriftlich widersprechen. G+H entfernt die Nennung innert 30 Tagen aus den von ihr kontrollierten Kanälen.
17.1 Der Vertrag tritt mit dem Vertragsschluss in Kraft und endet mit dem Abschluss des Auftrags oder mit dem im Vertrag vereinbarten Enddatum.
17.2 Bleibt eine fällige Zahlung trotz zweier Mahnungen aus, kann G+H den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Bereits erbrachte Leistungen bleiben geschuldet.
17.3 Beide Parteien können den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen (Art. 404 OR). Bereits erbrachte Leistungen sind vollumfänglich zu vergüten, ebenso Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Vertragserfüllung getätigt wurden und nicht anderweitig verwertbar sind.
17.4 Kündigung zur Unzeit verpflichtet die kündigende Partei zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR).
17.5 Die Ziffern 11 bis 16 sowie 22 und 23 gelten über das Vertragsende hinaus.
17.6 Nach Vertragsende gibt G+H überlassene Unterlagen auf Verlangen zurück oder vernichtet sie. G+H darf eine Arbeitskopie zu Nachweis- und Aufbewahrungszwecken während zehn Jahren aufbewahren (Art. 958f OR).
18.1 Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs einer Partei (z. B. Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Ausfall/Störung öffentlicher Netze, Krieg) befreien während ihrer Dauer von den betroffenen Pflichten.
18.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den Vertrag schriftlich beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden. Ausgenommen ist die Übertragung an ein verbundenes Unternehmen im Rahmen einer Umstrukturierung.
20.1 G+H ist berechtigt, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, auch für solche im gleichen Marktumfeld.
20.2 Wird G+H ein Interessenkonflikt bekannt, der die unabhängige Leistungserbringung beeinträchtigt, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich. Die Parteien legen das weitere Vorgehen fest. Findet sich keine Lösung, kann jede Partei den betroffenen Auftrag beenden.
20.3 Eine Exklusivität besteht nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist.
21.1 Mitteilungen und Erklärungen aus dem Vertrag bedürfen der Schriftform, zum Beispiel E-Mail. Das gilt namentlich für die Kündigung, die Zustimmung zur Überschreitung des Kostendachs, Leistungsänderungen nach Ziffer 6 und Mahnungen.
21.2 Die Parteien bezeichnen im Vertrag die zuständigen Ansprechpersonen und deren E-Mail-Adressen. Mitteilungen an diese Adressen gelten als zugegangen. Änderungen der Adressen sind unverzüglich mitzuteilen.
21.3 Für den Vertragsschluss gilt Ziffer 2.2. Abweichungen von diesen AGB werden im Einzelvertrag oder in der Offerte vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen oder zu ersetzen, wie sie dem angestrebten Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Lücken.
23.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
23.2 Die Parteien suchen zuerst eine einvernehmliche Lösung. Auf Verlangen einer Partei findet vor der Klageerhebung ein Gespräch der zeichnungsberechtigten Personen statt.
23.3 Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei.